Bescheinigung nach VO (EU) 445/2011 (auslaufend)
Diese Seite dient als roter Faden für die Bescheinigung nach VO (EU) 445/2011. Es werden die Anforderungen aus Anhang III mit den Umsetzungen im Unternehmen verknüpft.
Allgemein
Zertifizierer: TÜV Süd Rail GmbH
(Thomas Winkler (Auditor) winkler4@gmx.at,
Alexander Berndt (Technischer Auditor) Alexander.Berndt@tuev-sued.de,
Thomas Langer (Organisation) Thomas.Langer@tuev-sued.at)
Es finden jährliche Überwachungsaudits statt. Die Gültigkeit des Zertifikats beträgt maximal 5 Jahre.
I. Anforderungen und Bewertungskriterien bezüglich der Managementfunktion
| Anforderung lt. Anhang III zur VO 445/2011 | Regelwerk waggonservice | |
|---|---|---|
| 1. | Führungsaufgabe — Engagement bezüglich Entwicklung und Umsetzung des Instandhaltungssystems der Organisation und der ständigen Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems | |
| a) | Aufstellung einer Instandhaltungspolitik, die der Art der Organisation und dem Umfang der Dienstleistung angemessen ist und vom Vorsitzenden der Geschäftsleitung oder dessen Vertreter genehmigt wurde | Organigramm der waggon24 GmbH Unternehmensleitsätze der waggon24 GmbH |
| b) | Gewährleistung der Aufstellung von Sicherheitszielen, die mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und Art, Umfang und einschlägigen Risiken der Organisation in Einklang stehen | SMQ-Ziele |
| c) | Bewertung der sicherheitsbezogenen Leistung insgesamt bezogen auf die Sicherheitsziele des Unternehmens | Managementbewertung: Inhalte der Managementbewertung |
| d) | Entwicklung von Plänen und Verfahren zur Erreichung der Sicherheitsziele | Gesamtheit des QMS, speziell Managementbewertung |
| e) | Gewährleistung der Verfügbarkeit der zur Durchführung aller Verfahren für die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs erforderlichen Mittel | Personalmanagement Management materieller Ressourcen |
| f) | Ermittlung und Management der Auswirkungen anderer Managementtätigkeiten auf das Instandhaltungssystem | QM-Handbuch waggon24 GmbH Prozesse / Prozesslandschaft der waggon24 GmbH PD´s |
| g) | Gewährleistung, dass das oberste Management die Ergebnisse der Leistungsüberwachung und der Audits kennt und die Gesamtverantwortung für die Durchführung von Änderungen des Instandhaltungssystems trägt | Managementbewertung, Interne Audits |
| h) | Gewährleistung, dass das Personal und dessen Vertreter bei der Festlegung, Entwicklung, Überwachung und Überprüfung der Sicherheitsaspekte aller hiermit verbundenen Verfahren, an denen Personal beteiligt sein kann, angemessen vertreten sind und konsultiert werden | Personalmanagement Managementbewertung |
| 2. | Risikobewertung — ein strukturierter Ansatz zur Bewertung von Risiken, die mit der Instandhaltung von Güterwagen verbunden sind, einschließlich Risiken, die sich unmittelbar aus betrieblichen Verfahren und der Tätigkeit anderer Organisationen oder Personen ergeben, sowie zur Ermittlung der geeigneten Verfahren zur Risikobeherrschung | |
| 2.1 | Die Organisation muss über Verfahren für Folgendes verfügen: | |
| a) | Analyse der Risiken, die für den Umfang der von der Organisation durchgeführten Tätigkeit von Belang sind, einschließlich der Risiken, die sich aus Mängeln und nichtkonformer Bauweise oder Fehlfunktionen während der Lebensdauer ergeben | Risikomanagement |
| b) | Bewertung der in Buchstabe a genannten Risiken | Risikomanagement |
| c) | Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung | Korrektur und Verbesserung und Risikomanagement |
| 2.2. | Die Organisation muss über Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit Haltern, Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern oder anderen Beteiligten zu erkennen und sich entsprechend zu engagieren | Schadwagenmanagement (FIM), Mobile Instandhaltungserbringung, Korrektur und Verbesserung und Risikomanagement |
| 2.3. | Die Organisation muss über Verfahren zur Risikobewertung verfügen, um Änderungen bei Ausrüstung, Verfahren, Organisation, Personal oder Schnittstellen verwalten und die Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission ( 1 ) anwenden zu können | Korrektur und Verbesserung und Risikomanagement |
| 2.4. | Bei der Risikobewertung muss die Organisation über Verfahren zur Berücksichtigung der Notwendigkeit verfügen, eine angemessene Arbeitsumgebung festzulegen, bereitzustellen und aufrecht zu erhalten, die den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und den nationalen Rechtsvorschriften entspricht, insbesondere der Richtlinie 89/391/EWG des Rates ( 2 ). | Management materieller Ressourcen, Risikomanagement |
| 3. | Überwachung — ein strukturierter Ansatz, der gewährleistet, dass Maßnahmen zur Risikobeherrschung getroffen sind, ordnungsgemäß funktionieren und die Ziele der Organisation mit ihnen erreicht werden | |
| 3.1. | Die Organisation muss über ein Verfahren für die regelmäßige Erfassung, Überwachung und Auswertung einschlägiger Sicherheitsdaten verfügen, unter anderem zu | |
| a) | der Leistung einschlägiger Verfahren | Schadwagenmanagement (FIM): Pkt. 4.1 (el.WIS) Mobile Instandhaltungserbringung |
| b) | den Ergebnissen von Prozessen (einschließlich aller untervergebenen Dienstleistungen und zugekauften Erzeugnisse) | Schadwagenmanagement (FIM) und Extern bereitgestellte Produkte und Dienstleistungen |
| c) | der Wirksamkeit der Vorkehrungen zur Risikobeherrschung | Managementbewertung und Korrektur und Verbesserung, Risikomanagement |
| d) | Informationen zu Erfahrungen, Fehlfunktionen, Mängeln und Instandsetzungen, die sich aus dem alltäglichen Betrieb und der Instandhaltung ergeben | Schadwagenmanagement (FIM), Managementbewertung und Korrektur und Verbesserung |
| 3.2. | Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass Unfälle, Störungen, Beinaheunfälle und andere gefährliche Vorkommnisse gemeldet, aufgezeichnet, untersucht und ausgewertet werden. | Management materieller Ressourcen Risikomanagement |
| 3.3. | Für die periodische Überprüfung aller Verfahren muss die Organisation über ein internes Auditsystem verfügen, das unabhängig und unparteilich ist und auf transparente Art gehandhabt wird | Interne Audits |
| a) | Entwicklung eines internen Auditplans, der abhängig von den Ergebnissen vorheriger Audits und der Leistungsüberwachung überarbeitet werden kann | Auditjahresplan |
| b) | Analyse und Evaluierung der Auditergebnisse | Managementbewertung: Inhalte der Managementbewertung |
| c) | Ausarbeitung von Vorschlägen für spezifische Abhilfemaßnahmen und deren Durchführung | Korrektur und Verbesserung Maßnahmenliste |
| d) | Überprüfung der Wirksamkeit vorheriger Maßnahmen | Managementbewertung, Korrektur und Verbesserung: Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme |
| 4. | Ständige Verbesserung — ein strukturierter Ansatz für die Auswertung der durch regelmäßige Überwachung, Audits oder aus anderen einschlägigen Quellen gewonnenen Informationen und Verwendung der Ergebnisse, um daraus zu lernen und vorbeugende Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Sicherheitsniveaus zu treffen | |
| Die Organisation muss über Verfahren verfügen, die Folgendes gewährleisten: | ||
| a) | festgestellte Mängel werden abgestellt | Korrektur und Verbesserung: Verfahrensbeschreibung |
| b) | neue Sicherheitsentwicklungen werden umgesetzt | Dokumentierte Informationen Schadwagenmanagement (FIM) Mobile Instandhaltungserbringung |
| c) | die Ergebnisse interner Audits werden für Verbesserungen im System verwendet | Managementbewertung: Inhalte der Managementbewertung Interne Audits Korrektur und Verbesserung Personalmanagement |
| d) | vorbeugende Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen werden erforderlichenfalls umgesetzt, um die Einhaltung von Standards und anderen Anforderungen durch das Eisenbahnsystem während der Lebensdauer von Ausrüstungen und Betriebsverfahren sicherzustellen | Korrektur und Verbesserung: Verfahrensbeschreibung |
| e) | einschlägige Informationen bezüglich der Untersuchung und Ursachen von Unfällen, Störungen, Beinaheunfällen und anderen gefährlichen Vorkommnissen werden verwendet, um daraus zu lernen und nötigenfalls Maßnahmen zur Verbesserung des Sicherheitsniveaus zu treffen; | Personalmanagement, Management materieller Ressourcen und Korrektur und Verbesserung: Verfahrensbeschreibung |
| f) | einschlägige Empfehlungen der nationalen Sicherheitsbehörde, der nationalen Untersuchungsstelle und Untersuchungen der Branche oder interner Untersuchungen werden evaluiert und gegebenenfalls umgesetzt | Dokumentierte Informationen \\VPI Rundmail IWC der DB MI der VTG |
| g) | einschlägige Berichte/Informationen von Eisenbahnunternehmen/ Infrastrukturbetreibern und Haltern oder aus anderen einschlägigen Quellen werden herangezogen und berücksichtigt | Dokumentierte Informationen \\VPI Rundmail IWC der DB MI der VTG Webseite EBA |
| 5. | Struktur und Verantwortlichkeiten — ein strukturierter Ansatz zur Festlegung der Verantwortlichkeiten von Einzelpersonen und Teams für die gesicherte Erreichung der Sicherheitsziele der Organisation | |
| 5.1. | Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen für alle einschlägigen Verfahren in der gesamten Organisation Verantwortlichkeiten zugewiesen werden | Organigramm der waggon24 GmbH Personalmanagement Zuständigkeiten in allen VA |
| 5.2. | Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen sicherheitsbezogene Verantwortungsbereiche und die Verteilung der Verantwortlichkeiten auf bestimmte damit verbundene Funktionen sowie deren Schnittstellen eindeutig festgelegt werden. Dazu gehören die oben genannten Verfahren zwischen der Organisation und den Haltern und gegebenenfalls Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern | Organigramm der waggon24 GmbH Personalmanagement Zuständigkeiten in allen VA |
| 5.3. | Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass Personal mit übertragenen Verantwortlichkeiten innerhalb der Organisation über die Autorität, Kompetenz und die notwendigen Ressourcen verfügt, um seiner Funktion nachzukommen. Die Verantwortlichkeiten und Kompetenzen sollten kohärent und mit der gegebenen Rolle vereinbar sein und die Übertragung muss schriftlich erfolgen | Qualifikationsmatrix Startseite Personal |
| 5.4. | Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen die Koordinierung von Tätigkeiten gewährleistet wird, die mit den einschlägigen Verfahren in der gesamten Organisation im Zusammenhang stehen. | Komplexe Wirkung der VA |
| 5.5. | Die Organisation muss über Verfahren verfügen, um Personal, das mit Aufgaben des Sicherheitsmanagements betraut ist, zur Verantwortung zu ziehen | arbeitsvertragliche Regelungen |
| 6. | Kompetenzmanagement — ein strukturierter Ansatz, der gewährleistet, dass das Personal über die erforderliche Kompetenz verfügt, um die Ziele der Organisation unter allen Umständen sicher, wirksam und effizient zu erreichen. | |
| 6.1. | Die Organisation muss ein Kompetenzmanagementsystem einrichten, das Folgendes vorsieht: | |
| a) | Bestimmung der Posten, die für die Durchführung aller Prozesse innerhalb des Systems verantwortlich sind, welche für die Erfüllung der Anforderungen dieses Anhangs erforderlich sind; | Qualifikationsmatrix Startseite Personal Pkt. Verantwortlichkeiten aller VA |
| b) | Bestimmung der Posten, die Sicherheitsaufgaben beinhalten; | Startseite Personal |
| c) | Zuweisung des Personals mit den entsprechenden Kompetenzen zu entsprechenden Aufgaben. | Stellenbeschreibung, Pkt. Verantwortlichkeiten aller VA |
| 6.2. | Innerhalb des Kompetenzmanagementsystems der Organisation müssen Verfahren für das Management der Kompetenz des Personals vorhanden sein, die mindestens Folgendes umfassen: | |
| a) | Ermittlung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung, die für sicherheitsrelevante Aufgaben entsprechend der jeweiligen Verantwortlichkeiten erforderlich sind; | Personalmanagement |
| b) | Auswahlkriterien, einschließlich Anforderungen an Mindestausbildungsniveau, geistige und körperliche Eignung; | Qualifikationsmatrix, Personalmanagement |
| c) | Erstausbildung und Qualifizierung oder Zertifizierung der erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten; | Qualifikationsmatrix |
| d) | Gewährleistung, dass sich alle Angehörigen des Personals der Relevanz und Bedeutung ihrer Tätigkeiten sowie ihres Beitrags zur Erreichung der Sicherheitsziele bewusst sind; | Personalmanagement Ziele der waggon24 GmbH |
| e) | fortlaufende Schulung und regelmäßige Aktualisierung vorhandener Kenntnisse und Fähigkeiten; | Personalmanagement Qualifikationsmatrix |
| f) | gegebenenfalls regelmäßige Überprüfung der Kompetenz und der geistigen und körperlichen Eignung; | Personalmanagement Qualifikationsmatrix |
| g) | gegebenenfalls besondere Maßnahmen bei Unfällen/Störungen oder längerer Abwesenheit vom Arbeitsplatz. | Unterweisung nach Personalmanagement |
| 7. | Information — ein strukturierter Ansatz, der gewährleistet, dass wichtige Informationen denjenigen zur Verfügung stehen, die auf allen Ebenen der Organisation Beurteilungen vornehmen und Entscheidungen treffen | |
| 7.1. | Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen Berichtswege festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass innerhalb der Stelle selbst und in ihren Transaktionen mit anderen Akteuren einschließlich Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen und Haltern auf prompte und eindeutige Weise Informationen über alle einschlägigen Prozesse ordnungsgemäß ausgetauscht und der Person vorgelegt werden, die die richtige Funktion sowohl innerhalb ihrer eigenen Organisation als auch in anderen Organisation ausübt. | Organigramm der waggon24 GmbH Schadwagenmanagement (FIM) Mobile Instandhaltungserbringung |
| 7.2. | Um einen angemessenen Informationsaustausch zu gewährleisten, muss die Organisation über Verfahren verfügen | |
| a) | für die Entgegennahme und Verarbeitung spezifischer Informationen; | Dokumentierte Informationen Schadwagenmanagement (FIM) Mobile Instandhaltungserbringung |
| b) | für die Auffindung, Erzeugung und Verbreitung spezifischer Informationen; | Dokumentierte Informationen |
| c) | für die Bereitstellung zuverlässiger und aktueller Informationen. | Dokumentierte Informationen Schadwagenmanagement (FIM) Mobile Instandhaltungserbringung |
| 7.3. | Die Organisation muss über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass wichtige betriebliche Informationen | |
| a) | relevant und gültig sind; | Dokumentierte Informationen Personalmanagement |
| b) | korrekt sind; | |
| c) | vollständig sind; | |
| d) | entsprechend aktualisiert werden; | |
| e) | kontrolliert werden; | |
| f) | konsistent und leicht verständlich sind (einschließlich der verwendeten Sprache); | |
| g) | dem Personal vor Anwendung bekannt gemacht werden; | |
| h) | dem Personal leicht zugänglich sind und gegebenenfalls in Kopie ausgehändigt werden. | Dokumentierte Informationen |
| 7.4. | Die unter den Nummern 7.1, 7.2 und 7.3 genannten Anforderungen gelten insbesondere für die folgenden betrieblichen Informationen: | |
| a) | Prüfung der Korrektheit und Vollständigkeit der nationalen Einstellungsregister hinsichtlich der Identifikation (einschließlich der entsprechenden Mittel) und der Registrierung der Güterwagen, die von der Organisation instand gehalten werden; | Schadwagenmanagement (FIM) |
| b) | Instandhaltungsunterlagen; | Dokumentierte Informationen |
| c) | Informationen über die Unterstützung, die Haltern und gegebenenfalls anderen Beteiligten, einschließlich Eisenbahnunternehmen/Infrastrukturbetreibern, geleistet wird; | Schadwagenmanagement (FIM), Mobile Instandhaltungserbringung |
| d) | Informationen zur Qualifikation des Personals und anschließende Aufsicht bei der Instandhaltungsentwicklung; | Qualifikationsmatrix |
| e) | Informationen zum Betrieb (einschließlich Laufleistung, Art und Umfang der Tätigkeiten, Störungen/Unfälle) und Anfragen von Eisenbahnunternehmen, Haltern und Infrastrukturbetreibern; | Schadwagenmanagement (FIM) |
| f) | Aufzeichnungen über durchgeführte Instandhaltungsarbeiten einschließlich Informationen zu Mängeln, die bei Inspektionen festgestellt wurden, und Abhilfemaßnahmen der Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber, wie Inspektionen und Überwachungstätigkeiten vor Abfahrt des Zuges oder auf der Strecke; | Schadwagenmanagement (FIM), Mobile Instandhaltungserbringung umgesetzt über el.WIS |
| g) | Betriebsfreigabe und Wiederinbetriebnahme; | Schadwagenmanagement (FIM) und Mobile Instandhaltungserbringung |
| h) | Instandhaltungsaufträge; | Schadwagenmanagement (FIM) und Mobile Instandhaltungserbringung umgesetzt über el.WIS |
| i) | technische Informationen, die den Eisenbahnunternehmen/Infrastrukturbetreibern und Haltern bereitgestellt werden und Instandhaltungsanweisungen umfassen; | Schadwagenmanagement (FIM), Mobile Instandhaltungserbringung |
| j) | dringende Informationen bezüglich Situationen, in denen der sichere Betriebszustand beeinträchtigt ist, die folgendes umfassen können: | |
| i) | die Auferlegung von Nutzungsbeschränkungen oder spezifischen Betriebsbedingungen für die von der Organisation instand gehaltenen Güterwagen oder andere Fahrzeuge derselben Baureihe, auch wenn diese von anderen für die Instandhaltung zuständigen Stellen instand gehalten werden, wobei diese Informationen auch an alle Beteiligten weitergegeben werden sollten; | |
| ii) | dringende Informationen zu sicherheitsbezogenen Aspekten, die bei der Instandhaltung festgestellt wurden, etwa Mängel einer Komponente, die bei mehreren Mustern oder Baureihen von Fahrzeugen Verwendung findet; | |
| k) | alle relevanten Informationen/Daten, die zur Erstellung des jährlichen Instandhaltungsberichts an die Zertifizierungsstelle und die betreffenden Kunden (einschließlich der Halter) zu erfassen sind, wobei dieser Bericht auf Anfrage auch nationalen Sicherheitsbehörden zur Verfügung zu stellen ist. | Managementbericht/Instandhaltungsstatistik 2019 |
| 8. | Dokumentation — ein strukturierter Ansatz, der die Nachverfolgbarkeit aller einschlägigen Informationen gewährleistet | |
| 8.1. | Die Organisation muss über angemessene Verfahren verfügen, mit denen gewährleistet wird, dass alle einschlägigen Verfahren ordnungsgemäß dokumentiert werden. | QMS |
| 8.2. | Die Organisation muss über angemessene Verfahren für Folgendes verfügen: | |
| a) | regelmäßige Prüfung und Aktualisierung aller einschlägigen Unterlagen; | Dokumentierte Informationen, Mobile Instandhaltungserbringung, Managementbewertung |
| b) | für die Formatierung, Generierung, Verteilung und Kontrolle der Änderungen sämtlicher einschlägiger Unterlagen; | Dokumentierte Informationen |
| c) | Entgegennahme, Erfassung und Archivierung aller einschlägigen Unterlagen. | Dokumentierte Informationen |
III. Anforderungen und Bewertungskriterien für die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion
| Anforderung lt. Anhang III zur VO 445/2011 | Regelwerk waggonservice | |
|---|---|---|
| 1 | Die Organisation muss über ein Verfahren zur Prüfung der Kompetenz, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der für die Instandhaltungserbringung verantwortlichen Stelle verfügen, bevor Instandhaltungsaufträge erteilt werden. Dies erfordert eine ordnungsgemäße Qualifikation der Ausbesserungswerkstätten, über die Anforderungen hinsichtlich der technischen Kompetenzen in der Instandhaltungserbringungsfunktion zu entscheiden. | Auswahl des Instandhaltungserbringers |
| 2 | Die Organisation muss über ein Verfahren für die Zusammensetzung des Arbeitspakets und die Erteilung und Freigabe des Instandhaltungsauftrags verfügen. | Inhalt der Beauftragung zur Instandhaltungserbringung |
| 3 | Die Organisation muss über ein Verfahren verfügen, Güterwagen rechtzeitig zur Instandhaltung zu schicken. | Fristverfolgung |
| 4 | Die Organisation muss über ein Verfahren verfügen, die Aussetzung von Güterwagen aus dem Betrieb für die Instandhaltung oder bei Feststellung von Defekten zu verwalten. | Aussetzung von Güterwagen |
| 5 | Die Organisation muss über ein Verfahren verfügen, die notwendigen Kontrollmaßnahmen bezüglich der erbrachten Instandhaltung und der Betriebsfreigabe der Güterwagen festzulegen. | Wiederinbetriebnahme von Güterwagen |
| 6 | Die Organisation muss über ein Verfahren für die Ausstellung der Wiederinbetriebnahmebescheinigung unter Berücksichtigung der Betriebsfreigabeunterlagen verfügen. | Wiederinbetriebnahme von Güterwagen |
| 7 | Bei Anwendung des Kompetenzmanagementprozesses auf die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion muss mindestens die Wiederinbetriebnahme berücksichtigt werden. | Wiederinbetriebnahme von Güterwagen |
| 8 | Bei Anwendung des Informationsprozesses auf die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion müssen mindestens die folgenden Elemente für die Instandhaltungserbringungsfunktion bereitgestellt werden: | |
| a) | anwendbare Vorschriften und technische Spezifikationen; | Informationen an den Instandhaltungserbringer |
| b) | der Instandhaltungsplan für jeden Güterwagen; | Schadwagenmanagement (FIM) in Zusammenarbeit mit Entwicklungsfunktion des Halters |
| c) | eine Liste der Ersatzteile, einschließlich einer ausreichend detaillierten technischen Beschreibung aller Teile, um einen gleichartigen Ersatz mit derselben Garantie zu ermöglichen; | Informationen an den Instandhaltungserbringer |
| d) | eine Liste der Materialien, einschließlich einer ausreichend detaillierten Beschreibung ihrer Verwendung und der erforderlichen Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzinformationen; | |
| e) | eine Akte mit Festlegungen der Spezifikation für Tätigkeiten, die die Sicherheit betreffen, und mit Angaben zu Interventionen und Nutzungseinschränkungen für Komponenten; | |
| f) | eine Liste der Komponenten oder Systeme, die rechtlichen Anforderungen unterliegen, und eine Liste dieser Anforderungen (einschließlich Bremsflüssigkeitsbehälter und Tanks für den Transport gefährlicher Güter); | |
| g) | alle zusätzlichen einschlägigen Informationen mit Sicherheitsbezug gemäß der von der Organisation durchgeführten Risikobewertung. | Informationen an den Instandhaltungserbringer In Zusammenarbeit mit Entwicklungsfunktion des Halters, ggf. Risikomanagement |
| 9 | Bei Anwendung des Informationsprozesses auf die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion muss den Beteiligten mindestens die Wiederinbetriebnahme einschließlich für die Nutzer (Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber) relevanter Nutzungsbeschränkungen mitgeteilt werden. | Wiederinbetriebnahme von Güterwagen |
| 10 | Bei Anwendung des Dokumentationsprozesses auf die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion müssen mindestens die folgenden Elemente aufgezeichnet werden: | |
| a) | Instandhaltungsaufträge; | Dokumente und Aufzeichnungen |
| b) | Wiederinbetriebnahme einschließlich für Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber relevanter Nutzungsbeschränkungen. | |
IV: Anforderungen und Bewertungskriterien für die Instandhaltungserbringungsfunktion
| Anforderung lt. Anhang III zur VO 445/2011 | Regelwerk waggonservice | |
|---|---|---|
| 1 | Die Organisation muss über Verfahren für Folgendes verfügen: | |
| a) | Prüfung der Vollständigkeit und Angemessenheit der Informationen, die von der Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion bezüglich der in Auftrag gegebenen Tätigkeiten geliefert werden; | Mobile Instandhaltungserbringung geregelt im Punkt 4.1 |
| b) | Kontrolle der Nutzung der vorgeschriebenen einschlägigen Instandhaltungsunterlagen und anderer Standards, die für die Erbringung der Instandhaltungsdienstleistungen gemäß den Instandhaltungsaufträgen anzuwenden sind; | Mobile Instandhaltungserbringung geregelt im Punkt 4.2.2 |
| c) | Gewährleistung, dass alle einschlägigen Instandhaltungsspezifikationen in den Instandhaltungsaufträgen dem gesamten beteiligten Personal zugänglich sind (z. B. als Bestandteil der internen Arbeitsanweisungen); | |
| d) | Gewährleistung, dass alle einschlägigen Instandhaltungsspezifikationen gemäß den anwendbaren Vorschriften und spezifizierten Standards, die in den Instandhaltungsaufträgen angegeben sind, dem gesamten beteiligten Personal zugänglich sind (z. B. als Bestandteil der internen Arbeitsanweisungen); | |
| 2 | Die Organisation muss über Verfahren verfügen, die Folgendes gewährleisten: | |
| a) | Komponenten (einschließlich Ersatzteile) und Materialien werden gemäß den Instandhaltungsaufträgen und Unterlagen der Lieferanten verwendet; | Mobile Instandhaltungserbringung geregelt im Punkt 4.2.3 |
| b) | Komponenten und Materialien werden so gelagert, gehandhabt und transportiert, dass Verschleiß und Schäden vermieden werden, und wie in den Instandhaltungsaufträgen und Unterlagen der Lieferanten angegeben; | |
| c) | alle Komponenten und Materialien, einschließlich der vom Kunden bereitgestellten, erfüllen die einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften sowie die Anforderungen der einschlägigen Instandhaltungsaufträge. | |
| 3 | Die Organisation muss für die Ermittlung, Identifikation, Bereitstellung, Dokumentation und Verfügbarerhaltung geeigneter und angemessener Einrichtungen, Ausrüstungen und Werkzeuge, die ihr die Erbringung der Instandhaltungsdienstleistungen gemäß den Instandhaltungsaufträgen und anderen anwendbaren Spezifikationen ermöglichen, über Verfahren verfügen, die Folgendes gewährleisten: | |
| a) | die sichere Erbringung der Instandhaltung, einschließlich der Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes des Instandhaltungspersonals, | Mobile Instandhaltungserbringung geregelt im Punkt 4.2.1 |
| b) | Ergonomie und Gesundheitsschutz, einschließlich der Schnittstellen zwischen Nutzern und informationstechnischen Systemen oder Diagnoseausrüstungen. | |
| 4 | Wo dies zur Gewährleistung der Gültigkeit von Ergebnissen erforderlich ist, muss die Organisation über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass ihre Messausrüstung | |
| a) | in bestimmten Abständen oder vor der Verwendung gemäß internationalen, nationalen oder branchenbezogenen Messnormen kalibriert oder verifiziert wird; bestehen keine entsprechenden Normen, muss die für die Kalibrierung oder Verifizierung verwendete Grundlage verzeichnet werden; | Management materieller Ressourcen Mobile Instandhaltungserbringung geregelt im Punkt 4.2.4 |
| b) | gegebenenfalls justiert oder neu justiert wird; | |
| c) | mit ihrer Identifikation aufgeführt wird, um den Kalibrierstatus feststellen zu können; | |
| d) | vor Justierungen geschützt wird, die zu einem ungültigen Messergebnis führen würden; | |
| e) | bei Handhabung, Instandhaltung und Lagerung vor Beschädigung und Verschlechterung geschützt wird. | |
| 5 | Die Organisation muss über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass alle Einrichtungen, Ausrüstungen und Werkzeuge in Übereinstimmung mit dokumentierten Verfahren ordnungsgemäß verwendet, kalibriert, erhalten und instand gehalten werden. | Management materieller Ressourcen |
| 6 | Die Organisation muss über Verfahren verfügen für die Prüfung, dass die durchgeführten Instandhaltungsarbeiten den Instandhaltungsaufträgen entsprechen, und für die Ausstellung der Betriebsfreigabebescheinigung mit etwaigen Nutzungseinschränkungen. | Mobile Instandhaltungserbringung geregelt im Punkt 4.2.5 |
| 7 | Bei der Anwendung des Risikobewertungsprozesses (insbesondere Abschnitt I Nummer 2.4) auf die Instandhaltungserbringungsfunktion umfasst die Arbeitsumgebung nicht nur die Werkstätten, in denen die Instandhaltung vorgenommen wird, sondern auch die Gleise außerhalb der Werkstattgebäude und alle Orte, an denen Instandhaltungstätigkeiten durchgeführt werden. | Mobile Instandhaltungserbringung geregelt im Punkt 4.2.5 |
| 8 | Bei der Anwendung des Kompetenzmanagementprozesses auf die Instandhaltungserbringungsfunktion müssen mindestens die folgenden die Sicherheit betreffenden Tätigkeiten berücksichtigt werden: | |
| a) | Fügetechniken (einschließlich Schweißen und Kleben); | Mobile Instandhaltungserbringung geregelt im Punkt |
| b) | zerstörungsfreie Prüfung; | |
| c) | abschließende Fahrzeugprüfung und Betriebsfreigabe; | |
| d) | Instandhaltungstätigkeiten an Bremssystemen, Radsätzen und Zugvorrichtungen und Instandhaltungstätigkeiten bei spezifischen Güterwagenkomponenten für den Transport gefährlicher Güter wie Tanks und Ventile; | |
| e) | sonstige angegebene sicherheitsrelevante Sonderbereiche. | |
| 9 | Bei Anwendung des Informationsprozesses auf die Instandhaltungserbringungsfunktion müssen mindestens die folgenden Elemente für die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagement- und Instandhaltungsentwicklungsfunktion bereitgestellt werden: | |
| a) | gemäß Instandhaltungsaufträgen durchgeführte Arbeiten; | Mobile Instandhaltungserbringung geregelt im Punkt 4.3 |
| b) | mögliche Fehler oder Mängel bezüglich der Sicherheit, die von der Organisation festgestellt wurden; | |
| c) | Betriebsfreigabe. | |
| 10 | Bei Anwendung des Dokumentationsprozesses auf die Instandhaltungserbringungsfunktion müssen mindestens die folgenden Elemente aufgezeichnet werden: | |
| a) | eindeutige Angabe aller Einrichtungen, Ausrüstungen und Werkzeuge, die mit sicherheitsrelevanten Aktivitäten zusammenhängen; | Mobile Instandhaltungserbringung geregelt im Punkt 4.2.3 |
| b) | alle durchgeführten Instandhaltungsarbeiten, einschließlich des eingesetzten Personals und der verwendeten Werkzeuge, Ausrüstungen, Ersatzteile und Materialien und unter Berücksichtigung | Mobile Instandhaltungserbringung geregelt im Punkt 4.2.4, 4.2.5 und 4.2.6 |
| i) | der einschlägigen nationalen Bestimmungen des Niederlassungslandes der Organisation; | |
| ii) | der Anforderungen in den Instandhaltungsaufträgen, einschließlich der Anforderungen bezüglich Aufzeichnungen; | |
| iii) | der abschließenden Prüfung und Entscheidung über die Betriebsfreigabe; | |
| c) | die Kontrollmaßnahmen gemäß Anforderungen der Instandhaltungsaufträge und der Betriebsfreigabe; | Mobile Instandhaltungserbringung geregelt im Punkt 4.2.5 |
| d) | die Ergebnisse der Kalibrierung und Verifizierung, wobei bei Verwendung von Computersoftware zur Überwachung und Messung bestimmter Anforderungen die Eignung der Software für den beabsichtigten Einsatz vor Erstverwendung bestätigt sein und nötigenfalls erneut bestätigt werden muss; | Management materieller Ressourcen |
| e) | die Gültigkeit vorheriger Messergebnisse, falls festgestellt wird, dass ein Messinstrument nicht den Anforderungen entspricht. | |
